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Bei Ghostwrtingaufträgen gibt es keine generelle Pflicht zur Nennung des Ghostwriters, wenn diese nicht als Druckerzeugnis oder im Internet veröffentlich werden. Der Ghostwriter muss aber auch bei Veröffentlichungen nicht zwangsläufig als Urheber eines Werkes genannt werden, wenn vorher eine entsprechende Verzichtsvereinbarung getroffen worden ist. Zur Rechtssicherheit empfiehlt es sich allerdings immer, entsprechende Vereinbarungen vertraglich festzuhalten.

Wer einen Ghostwriter beauftragt, plant unter Umständen die Veröffentlichung dieses Werkes unter eigenem Namen. Nicht immer ist die Bekanntgabe der Mitarbeit oder gar der Verfasserschaft eines anderen Autors gewünscht, gleichzeitig bestehen aber oft Bedenken bezüglich einer möglichen Verpflichtung zur Kennzeichnung der Urheberschaft. Ob ein Ghostwriter genannt werden muss, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Ghostwriter ab. Beim Ghostwriting werden nur die Nutzungsrechte an einem Text obligatorisch an den Auftraggeber abgegeben. Das bedeutet, der Text darf vom Kunden beliebig beworben und verwendet werden und er darf sich als Autor bezeichnen. Diese Regelung betrifft aber nicht das Urheberecht des Ghostwriters, dieses bleibt bestehen, wenn es nicht ausdrücklich abgetreten wurde. Das hat in der Vergangenheit zu Interessenskonflikten geführt, wenn der Ghostwriter auf die Kennzeichnung seiner Urheberschaft bestanden hat. Doch es ist entgegen der landesläufigen Meinung ist es durchaus legitim, die Urheberschaft vertraglich abzutreten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dies in einem Urteil vom 01.09.2009 (Az.: 11 U 51/08) festgestellt. Verzichtet bei Vertragsabschluss der Ghostwriter gegenüber dem Auftraggeber auf seine Urheberrechte, so hat dieser Verzicht Rechtgültigkeit. Anderslautende Ansprüche durch den Urheber können dann im Nachhinein nicht erhoben werden. Wer sich diesbezüglich absichern will, sollte genau auf den Vertragstext achten. Am sichersten ist deshalb nicht nur in fachlicher Hinsicht sondern auch mit Blick auf die Rechtssicherheit die Beauftragung eines Ghostwriters über eine seriöse Ghostwritingagentur. Diese verpflichten ihre Mitarbeiter in der Regel bei der Einstellung vertraglich generell zur Einhaltung bestimmter Konventionen, zu denen auch der Verzicht auf Einforderung der Urheberschaftsrechte gehört. Zudem sorgt die Arbeitsweise der Agenturen durch eine konsequente Anonymisierung zusätzlich dafür, dass diesbezügliche Konfliktpotential von vornherein klein zu halten. Dessen ungeachtet gehört Diskretion beim Ghostwriting zum ungeschriebenen Berufskodex. Seriöse Ghostwriter halten sich daher penibel an ihre Verschwiegenheitspflicht und Absprachen, denn sie schreiben aus finanziellen Motiven und wissen um den Schaden, den sie bei Zuwiderhandlung nicht nur ihren Kunden sondern auch sich selbst zufügen würden.

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