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Der Ghostwriter muss grundsätzlich nicht genannt werden! Nach einem Urteil des Frankfurter OLG (Urteil von 01.09.2009 – Az.: 11 U 51/08) tritt der Autor mit dem Erhalt des Honorars die zeitlich und räumlich begrenzten Nutzungsrechte der gelieferten Arbeit an den Kunden ab. Dieser muss den Ghostwriter daher namentlich nicht nennen. Der Text sollte allerdings vom Studenten selbst verfasst werden.

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